§ 1. Name und Sitz

(1.1)
Der Verein führt den Namen „Schachclub TURM 64 Leichlingen e.V.“
(1.2)
Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen/Rhld.

§ 2. Zweck des Vereins

(2.1)
Der Schachclub TURM 64 Leichlingen e.V. mit Sitz in Leichlingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung des Schachspiels.
(2.2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2.3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2.4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Verbandszugehörigkeit

(3.1)
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Schachbund e.V.

§ 4. Mitgliedschaft

(4.1)
Der Verein hat
a)
Mitglieder über l8 Jahre,
b)
Jugendliche über 14 Jahre,
c)
Schüler bis 14 Jahre,
d)
Rentner und Pensionäre,
e)
passive Mitglieder.
(4.2)
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(4.3)
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung, unter l4 Jahren die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(4.4)
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sie haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten, Beitrag zu entrichten und den zur Regelung des Vereinslebens erlassenen Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
(4.5)
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung kann zu jeder Zeit erfolgen, wenn für den letzten Monat die Beitragspflicht erfüllt ist.
(4.6)
Der Vorstand hat das Recht des Ausschlusses nach 3-maliger Mahnung,
a)
bei Nichtzahlung von einem Jahresbeitrag
b)
wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke des Vereins, das Ansehen oder das gute Einvernehmen unter den Mitgliedern schädigt.
(4.7)
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen. Es hat das Recht, dagegen innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch zu erheben. Die Entscheidung über den Einspruch trifft die MV durch Beschluß. Bis zur Entscheidung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 5. Ehrungen

(5.1)
Ehrenmitglieder können Mitglieder und Nichtmitglieder werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern muß durch Vorschlag des Vorstandes auf einer Hauptversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder sind von allen geldlichen Verpflichtungen, die sich aus der Vereinszugehörigkeit ergeben, befreit. Mit der Wahl zum Ehrenmitglied ist die Verleihung der Ehrennadel des Vereins verbunden. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ausgesprochene Ehrungen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

§ 6. Beiträge

(6.1)
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Abweichungen in Einzelfällen entscheidet der Vorstand. Beiträge sind Bringschuld und monatlich, spätestens jedoch vierteljährlich zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7. Vereinseinnahmen

(7.1)
Die Vereinseinnahmen dürfen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Verein irgendwelche Lasten auferlegen, nur zur Anschaffung von Schachmaterial, zur Stiftung von Turnierpreisen und für die sich aus dem Vereinsleben und aus seiner Zugehörigkeit zu Schachverbänden ergebenden Unkosten verwendet werden.

§ 8. Organe des Vereins

(8.1)
Die Organe des Vereins sind
a)
die Jahreshauptversammlung
b)
der Vorstand
c)
der Turnierausschuß

§ 9. Hauptversammlungen

(9.1)
Nach Abschluß eines Spiel- und Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
(9.2)
Jeder Hauptversammlung hat eine Vorstandssitzung vorauszugehen, auf der die Tagesordnung festzulegen ist.
(9.3)
Die Hauptversammlung ist vom l. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Tagesordnung bezeichnen.
(9.4)
Die Hauptversammlung wird vom l. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide abwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(9.5)
Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Versammlung zu befragen, ob die Einladung fristgerecht erfolgt ist und ob Einwände gegen die Tagesordnung bestehen.
(9.6)
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann berufen werden, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder oder ein Viertel aller Vereinsmitglieder über 16 Jahre die Einberufung, mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse, für erforderlich halten. Sie hat die gleiche Befugnis wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 10. Beschlussfähigkeit

(10.1)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Hauptversammlung.
(10.2)
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(10.3)
Ist eine Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem Versammlungstag stattfinden, hat aber ebenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(10.4)
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(10.5)
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§ 11. Beschlussfassung

(11.1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(11.2)
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
(11.3)
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
(11.4)
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
(11.5)
Zur Beschlußfassung sind alle Vereinsmitglieder berechtigt, die am Tage der Beschlußfassung (Stimmrecht) das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(11.6)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie mit der Beitragszahlung nicht mehr als 3 Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 12. Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(12.1)
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(12.2)
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(12.3)
Die Niederschrift ist für 4 Wochen im Spiellokal aufzuhängen.

§ 13. Vorstand

(13.1)
Der Vorstand besteht aus:
  • 1. Vorsitzender,
  • Schriftführer,
  • 2.Vorsitzender,
  • Kassenwart,
  • Turnierleiter,
  • Jugendleiter,
  • und einem weiteren Mitglied ohne Ressort.
(13.2)
Der Vorstand wird auf Beschluß der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(13.3)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(13.4)
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist vom Vorstand kommisarisch bis zur nächsten Hauptversammlung ein Vertreter einzusetzen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.
(13.5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. 1. und 2. Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des BGB. Jeder zeichnet für sich. Bei Abwesenheit eines der beiden Vorsitzenden zeichnet ein anderes Vorstandsmitglied mit.
(13.6)
Die Mitglieder des Vorstandes müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(13.7)
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein und trägt die Verantwortung für das gesamte Vereinsgeschehen.
(13.8)
Der 2. Vorsitzende vertritt den l. Vorsitzenden im Verhinderungsfall und steht dem Turnierleiter beratend zur Seite.
(13.9)
Der Schriftführer regelt den gesamten Schriftverkehr. Er hat die Tagesordnungen der Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen in Zusammenarbeit mit den anderen Vorstandsmitgliedern aufzustellen. Er hat die Protokolle zu führen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden am Schluß gegenzuzeichnen sind.
(13.10)
Der Kassenwart hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand in jeder Sitzung Auskunft über die Vereinsfinanzen zu geben. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist die Kasse durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
(13.11)
Der Turnierleiter regelt den gesamten Spielverkehr des Vereins. Das Turnierprogramm des Spieljahres hat er im Einvernehmen mit dem Vorstand aufzustellen. Der Turnierleiter bestimmt in Zusammenarbeit mit den Mannschaftsführern die Aufstellung von Mannschaften zu Turnieren mit anderen Vereinen.
(13.12)
Der Jugendleiter betreut die Schüler und Jugendlichen bis 16 Jahre. Er ist verantwortlich für den gesamten Spielverkehr. Zu seiner Entlastung kann er einen Schüler/Jugendlichen bestimmen oder aus den Jugendlichen wählen lassen.
(13.13)
Der Vorstand soll nach Möglichkeit vierteljährlich zu einer Sitzung einberufen werden. Zu der Vorstandssitzung lädt der 1. Vorsitzende mit Angabe der Tagespunkte ein.
(13.14)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(13.15)
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und 1. Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

§ 14. Turnierausschuß

(14.1)
Der Turnierausschuß setzt sich aus dem Turnierleiter und 2 weiteren Vereinsmitgliedern zusammen, die auf den Jahreshauptversammlungen für 2 Jahre zu wählen sind.
(14.2)
Der Turnierausschuß steht dem Turnierleiter zur Regelung von Unstimmigkeiten in Turnierangelegenheiten zur Verfügung. Die Entscheidungen sind jeweils unter Beachtung der Vereinsturnierordnung zu treffen.

§ 15. Kassenprüfer

(15.1)
Es sind jedes Jahr 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Kasse jeweils zur Jahreshauptversammlung zu prüfen.
(15.2)
Auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung haben sie über die Prüfung der Kassenführung Bericht zu erstatten.

§ 16. Vereinsjugend

(16.1)
Die Vereinsjugend ist in der Satzung mit eingeschlossen. Sie regelt Ihren Spielbetrieb selbst. Verantwortlich ist der Jugendleiter.
(16.2)
Zur Entlastung des Jugendleiters soll aus den Jugendlichen ein Spielleiter bestimmt werden.
(16.3)
Die Vereinskasse der Jugendlichen wird von einem, vom Vorstand zu bestimmenden Jugendlichen über 16 Jahre geführt. Führung der Kasse wie § 13. Abs. 10 der Satzung.
(16.4)
Die Vereinsbeiträge der Schüler/Jugendlichen und evtl. Spenden dürfen nur für die Jugendarbeit verwendet werden.
(16.5)
Die Kassenprüfung erfolgt nach § 15.

§ 17. Auflösung des Vereins

(17.1)
Der Verein kann durch Beschluß der Hauptversammlung (vgl. § 10. Abs. 2 der Satzung) aufgelöst werden.
(17.2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13. der Satzung).
(17.3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten an das „Rote Kreuz" in Leichlingen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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